[Wikide-l] URV und Buchfotografieren

Klaus Graf klaus.graf at geschichte.uni-freiburg.de
Fr Feb 18 11:53:56 UTC 2005


On Fri, 18 Feb 2005 10:28:42 +0100 (CET)
 Schorschi <schosch at snafu.de> wrote:
> Zur ADB der gleichen Institution eine Information: ich
> schrieb am
> 28.01.2004 an die auf den Seiten der Bayerische
> Staatsbibliothek gegebene
> E-Mail-Adresse folgende Mail:
> 
> > > > Sehr geehrte Damen und Herren,
> > > >
> > > > bezüglich der im Internet verfügbaren Kopien der
> ADB und des
> > > > Copyrightvermerks auf Ihrem Internetserver habe ich
> eine
> > > > Verständnisfrage.
> > > >
> > > > Soweit mir bekannt ist, gilt in Deutschland das
> Urheberrecht (es
> > > > gibt kein deutsches Copyright?), welches
> unveräußerlich mit dem
> > > > Autor verknüpft ist.  Stirbt nun der Autor, so
> gelten fünfzig Jahre
> > > > plus noch einmal zwanzig Jahre, in denen eventuelle
> > > > Verwertungsrechte für Nachfahren oder
> Rechtsnachfolger gewahrt sind.
> > > > Danach sind die Texte frei verfügbar. Die ADB ist
> meines Wissens
> > > > nach von 1875 bis 1912 erschienen - damit doch
> deutlich älter als 70
> > > > Jahre.
> > > >
> > > > Wieso schreiben Sie denn dann auf ihrer
> Internetseite:
> > > > <http://mdz.bib-bvb.de/copyright.htm>: "Eine
> unautorisierte
> > > > Übernahme ganzer Seiten oder ganzer Beiträge oder
> Beitragsteile ist
> > > > dagegen nicht zulässig."
> > > >
> > > > Davon sollten doch z. B. die Texte (nicht die
> Scans) der ADB
> > > > ausgenommen sein, oder?
> > > >
> > > > Der Geist der Urheberrechte und auch der
> Patentrechte ist doch
> > > > gerade, daß Wissen nach einer angemessenen
> Verwertungszeit (und die
> > > > sollte mit 70 Jahren mehr als gegeben sein) für die
> Allgemeinheit
> > > > verfügbar ist - oder habe ich da etwas falsch
> verstanden?
> 
> als Antwort erhielt ich am 29.01.2004 (9:17) von Markus
> Brantl:
> 
> > > Sehr geehrter Herr Slickers,
> > >
> > > die Ausführungen beziehen sich nur auf die Rechte an
> den digitalen
> > > Bildern.
> 
> mit folgendem Nachtrag in einer weiteren E-Mail (9:25)
> von ihm
> 
> > Nachtrag: Natürlich gilt dies für alle digitalen Daten
> (Bilder, Text
> > etc.), die durch die BSB hergestellt wurden.
> 
> also ... man drückt sich gerne schwammig aus. Aber
> eigentlich wissen sie
> wohl, dass sie an den Texten selber wohl keine Rechte
> haben. Juristisch
> (als Laie mal wieder vermutet) wäre hier wohl das Wort
> "hergestellt"
> streitbar, oder?

Danke fuer die Info.

Nach meiner Ansicht bestehen auch bei den einzelnen Bildern
keinerlei Rechte der BSB (die gerne Rechte behauptet, die
sie nicht hat), siehe

http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040726/001681.html

Waehrend man bei der Fotografie von Gemaelden den
Standpunkt von RA Seiler noch verstehen koennte,
unterscheidet sich die Massendigitalisierung einer
gedruckten Vorlage, bei der die Vorlage einmal justiert
wird und die Seiten dann nur noch umgewendet werden, nicht
vom Vorgang des Fotokopierens oder des Einsatzes eines
Flachbettscanners, bei dem auch nach Ansicht von RA Seiler
und wohl aller anderen Urheberrechtler kein
Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG entsteht.

Klaus Graf