[Wikide-l] Kommerzielle/nichtkommerzielle Bildnutzung
Klaus Graf
klaus.graf at geschichte.uni-freiburg.de
Mi Okt 27 17:12:21 UTC 2004
Ulrich Fuchs schrieb:
>Klaus schrieb:
>
>
>
>> Vervielfaeltigung der Himmelsscheibe von Nebra bedarf
>>der Zustimmung des Rechteinhabers, es sei denn es greift
>>
>>
>
>Der ist ein paar tausend Jahre lang tot. Wir reden hier über eine schematische
>Zeichnung eines archäologischen Fundstückes. Da greift erstmal das
>Urheberrecht des Zeichners, und sonst gar nichts.
>
>
Genau das meine ich mit Hydra. Hat man einen Kopf abgeschlagen, wachsen
gleich zwei neue, weil Leute nicht in der Lage (aufgrund mangelhafter
Organisation der Diskussionsseiten etwa) oder nicht willens (weil sie zu
faul sind oder irrigerweise glauben, sie wuessten es besser) sind,
bereits Geklaertes zur Kenntnis zu nehmen. Gewiss, am Stammtisch koennte
man eine solche unqualifizierte Aeusserung durchgehen lassen, aber da
ich nun - auch hier - mehrfach auf die zugrundeliegende rechtliche
Problematik hingewiesen habe, kann ich ueber soviel Ignoranz nur den
Kopf schuetteln.
Also nochmals zum Mitschreiben: Das Landgericht Magdeburg hat die
Himmelsscheibe von Nebra als "nachgelassenes Werk" im Sinne von § 71
UrhG gewertet (siehe Artikel [[editio princeps]]). Rechtsinhaber ist das
Land Sachsen-Anhalt. Jeder sollte in der Lage sein, diesen Paragraphen
in einem deutschen Urheberrechtsgesetz ausfindig zu machen und zu
verstehen.
Und das Landgericht Magdeburg hat auch einen markenrechtlichen Anspruch
des Landes Sachsen-Anhalt an der Himmelsscheibe bejaht.
All das kann in der Gerichtsentscheidung nachgelesen werden. Siehe auch:
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/001711.html
Klaus Graf