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Klaus Graf klaus.graf at geschichte.uni-freiburg.de
Mi Okt 27 17:12:21 UTC 2004


Ulrich Fuchs schrieb:

>Klaus schrieb:
>
>  
>
>> Vervielfaeltigung der Himmelsscheibe von Nebra bedarf
>>der Zustimmung des Rechteinhabers, es sei denn es greift
>>    
>>
>
>Der ist ein paar tausend Jahre lang tot. Wir reden hier über eine schematische 
>Zeichnung eines archäologischen Fundstückes. Da greift erstmal das 
>Urheberrecht des Zeichners, und sonst gar nichts.
>  
>

Genau das meine ich mit Hydra. Hat man einen Kopf abgeschlagen, wachsen 
gleich zwei neue, weil Leute nicht in der Lage (aufgrund mangelhafter 
Organisation der Diskussionsseiten etwa) oder nicht willens (weil sie zu 
faul sind oder irrigerweise glauben, sie wuessten es besser) sind, 
bereits Geklaertes zur Kenntnis zu nehmen. Gewiss, am Stammtisch koennte 
man eine solche unqualifizierte Aeusserung durchgehen lassen, aber da 
ich nun - auch hier - mehrfach auf die zugrundeliegende rechtliche 
Problematik hingewiesen habe, kann ich ueber soviel Ignoranz nur den 
Kopf schuetteln.

Also nochmals zum Mitschreiben: Das Landgericht Magdeburg hat die 
Himmelsscheibe von Nebra als "nachgelassenes Werk" im Sinne von § 71 
UrhG gewertet (siehe Artikel [[editio princeps]]). Rechtsinhaber ist das 
Land Sachsen-Anhalt. Jeder sollte in der Lage sein, diesen Paragraphen 
in einem deutschen Urheberrechtsgesetz  ausfindig zu machen und zu 
verstehen.

Und das Landgericht Magdeburg hat auch einen markenrechtlichen Anspruch 
des Landes Sachsen-Anhalt an der Himmelsscheibe bejaht.

All das kann in der Gerichtsentscheidung nachgelesen werden. Siehe auch:
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/001711.html

Klaus Graf