[Wikide-l] UrhG §59 inkompatibel mit GFDL! war: URV bei Fotos von Skulpturen im Web/Update
Marco Krohn
marco.krohn at web.de
Di Mär 16 12:02:58 UTC 2004
On Tuesday 16 March 2004 10:09, Ulrich Fuchs wrote:
> > Nein, letzteres nicht unbedingt. Auch Grundstücke im Privatbesitz
> > können öffentlich gewidmet sein. Bestes Beispiel: Bahnhöfe.
>
> Sind die öffentlicher Raum? Dann kuck mal auf die Hausordnungen, da steht
> unter anderem, dass den Anordnungen von Bahn-angestellte jederzeit Folge zu
> leisten ist. Im öffentlichen Raum gilt das nur für Anordnungen der Polizei.
Private Grundstücke _können_ öffentlich sein:
"Entscheidendes Kriterium ist die freie Zugänglichkeit der genannten Orte, von
denen aus das Foto aufgenommen werden soll. Sofern diese in Privateigentum
stehen, kommt es darauf an, ob sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben
sind. Das kann bei Campus-Universitäten der Fall sein. Wie Vogel hervorhebt,
gehören auch für jedermann freie Privatwege und private Parks zum Bereich der
öffentlichen Wege (Vogel in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 59 Rn. 9)."
[http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/gebaeude.html]
Wie es bei Bahnhöfen aussieht kann ich nicht beurteilen; das Argument von Uli
überzeugt mich, ein anderes Urteil würde mich aber auch nicht überraschen.
Nur zum richtigen Verständnis: ein Photo von dem Bahnhof zu machen ist
trotzdem legal, sofern sich der Photograph im öffentlichem Raum aufhält, also
bspw. von einer nahegelegenen Str. aus fotografiert. Photographien im Bahnhof
sind dagegen nicht durch die "Panoramefreiheit" geschützt.
Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist der hier schon einmal zitierte
link
http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Berlin_Verhüllter-Reichstag_IMG0030_asb_1995.jpg
und die von dort aus weiterführenden links.
ABER: UrhG §59 (Panoramafreitheit) nützt uns sowieso gar nichts, da die
Aufnahmen danach nicht GFDL kompatibel sind! :-(((
"Soweit nach § 59 UrhG die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen
Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden (§ 62 Abs. 1 S. 1 UrhG). Bei
Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes
in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG)."
[http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/gebaeude.html]
Viele Grüße,
Marco