Re: [Wikide-l] Abgleich Wikipedia mit anderen Enzyklopädien...

Florian Hannemann florian.hannemann at assetburned.de
So Apr 18 01:03:46 UTC 2004


Agon S. Buchholz wrote:

> Myrisa wrote:
> 
>>> Wieso sollte das eigentlich eine URV sein, wenn Du eine (wie auch 
>>> immer) hergestellte Auswahl vorgenommen hast?
> 
> 
>> Ganz einfach deshalb schon, weil er anscheinend selbst als Quelle
>> seiner Liste angegeben hat, dass sie aus dem Brockhaus stammt...
> 
> 
> Wie kommst Du darauf? Ich habe gerade nochmal im UrhG 
> (http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm) geblättert und nichts gefunden, 
> was man auch nur annähernd so interpretieren könnte.
> 
>> Allerdings: Ein Zitat muss eine hinreichende Individualität besitzen,
>> um als solches gelten zu dürfen. Das heißt im Klartext, nur etwas,
>> das ich auch wirklich einem bestimmten Werk zuordnen kann, weil es
>> individuell genug ist, ist auch wirklich ein Zitat und als solches
>> schutzfähig. Eine Wortliste besitzt aber keine solche Individualität
>> und ist daher auch nicht geschützt! (Außer ich sage gleich dazu, dass
>> sie aus einem bestimmten Werk stammt, damit verleihe ich ihr nämlich
>> eben diese Individualität und mache sie somit zum Zitat!)
> 
> 
> Das ist so m.E. falsch.
> 
> Erstens *kann* eine Wortliste nach Par. 4 "Sammelwerke und 
> Datenbankwerke" urheberrechtlich geschützt sein:
> 
> "Sammlungen von [...], Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die 
> aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche 
> geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden [...] wie selbständige 
> Werke geschützt." (Abs. 1)
> 
> Zweitens hebt die Kennzeichnung eines Zitats doch nicht das 
> Zitierprivileg auf; das gilt ebenso für das Groß- wie für das Kleinzitat 
> (wobei wir noch immer nicht geklärt haben, ob Wikipedia als 
> "wissenschaftlich" klassifiziert werden kann).
> 
> Drittens hat die Tatsache, dass man ein bestimmtes Werk möglicherweise 
> nicht eindeutig zuordnen kann, keine rechtliche Relevanz im Sinne des 
> Gesetzes; eine fehlende Kennzeichnung beeinträchtigt den 
> urheberrechtlichen Schutz überhaupt nicht. Die Verfolgung einer 
> Urheberrechtsverletzung wird nur erschwert.
> 
> In unserem Fall geht es aber m.E. um eine eigene urheberrechtliche 
> Leistung, weil aus einem anderen Werk durch eine persönliche geistige 
> Schöpfung ein neues Werk (die fragliche Wortlicte) zusammengestellt wurde.
> 
> M.E. trifft auf unseren Fall Par. 51 "Zitate" zu:
> 
> "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche 
> Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang [...] Stellen 
> eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk 
> angeführt werden [...] (Abs. 2).
> 
> Die Wortliste stellte einen systematisch erzeugten Auszug mit einem 
> durch den Zweck gebotenen Umfang dar und war keine vollständige Kopie.

moin

hmmm wenn ich mich recht entsinne gab es mal (in deutschland) nen urteil 
_gegen_ jemanden der sich eine link liste von einer webseite kopiert hat 
und diese dann auf seiner seite veröffentlicht hat. die 
wiederveröffentlichte liste war  zwar nicht 1:1 die gleiche aber es war 
eindeutig zu erkennen das ein großteil von der kopierten seite stammte.

cu florian hannemann aka assetburned