Re: [Wikide-l] Abgleich Wikipedia mit anderen Enzyklopädien...

Agon S. Buchholz asb at kefk.net
Fr Apr 16 13:17:28 UTC 2004


Myrisa wrote:

>> Wieso sollte das eigentlich eine URV sein, wenn Du eine (wie auch 
>> immer) hergestellte Auswahl vorgenommen hast?

> Ganz einfach deshalb schon, weil er anscheinend selbst als Quelle
> seiner Liste angegeben hat, dass sie aus dem Brockhaus stammt...

Wie kommst Du darauf? Ich habe gerade nochmal im UrhG 
(http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm) geblättert und nichts gefunden, 
was man auch nur annähernd so interpretieren könnte.

> Allerdings: Ein Zitat muss eine hinreichende Individualität besitzen,
> um als solches gelten zu dürfen. Das heißt im Klartext, nur etwas,
> das ich auch wirklich einem bestimmten Werk zuordnen kann, weil es
> individuell genug ist, ist auch wirklich ein Zitat und als solches
> schutzfähig. Eine Wortliste besitzt aber keine solche Individualität
> und ist daher auch nicht geschützt! (Außer ich sage gleich dazu, dass
> sie aus einem bestimmten Werk stammt, damit verleihe ich ihr nämlich
> eben diese Individualität und mache sie somit zum Zitat!)

Das ist so m.E. falsch.

Erstens *kann* eine Wortliste nach Par. 4 "Sammelwerke und 
Datenbankwerke" urheberrechtlich geschützt sein:

"Sammlungen von [...], Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die 
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche 
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden [...] wie selbständige 
Werke geschützt." (Abs. 1)

Zweitens hebt die Kennzeichnung eines Zitats doch nicht das 
Zitierprivileg auf; das gilt ebenso für das Groß- wie für das Kleinzitat 
(wobei wir noch immer nicht geklärt haben, ob Wikipedia als 
"wissenschaftlich" klassifiziert werden kann).

Drittens hat die Tatsache, dass man ein bestimmtes Werk möglicherweise 
nicht eindeutig zuordnen kann, keine rechtliche Relevanz im Sinne des 
Gesetzes; eine fehlende Kennzeichnung beeinträchtigt den 
urheberrechtlichen Schutz überhaupt nicht. Die Verfolgung einer 
Urheberrechtsverletzung wird nur erschwert.

In unserem Fall geht es aber m.E. um eine eigene urheberrechtliche 
Leistung, weil aus einem anderen Werk durch eine persönliche geistige 
Schöpfung ein neues Werk (die fragliche Wortlicte) zusammengestellt wurde.

M.E. trifft auf unseren Fall Par. 51 "Zitate" zu:

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche 
Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang [...] Stellen 
eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk 
angeführt werden [...] (Abs. 2).

Die Wortliste stellte einen systematisch erzeugten Auszug mit einem 
durch den Zweck gebotenen Umfang dar und war keine vollständige Kopie.

 > Wikipedia ist selbst ja per Definition NICHT urheberrechtlich
 > geschützt.

Auch das ist falsch. Das so genannte Copyleft der GNU FDL macht 
Wikipedia nicht zu Public Domain.