On Thu, 09 Sep 2004 23:17:09 +0200
Kurt Jansson <jansson(a)gmx.net> wrote:
Es sollte also
bei sog. PD-Bildern hinzugefuegt werden,
dass dies nur fuer die USA oder ein anderes Land gilt,
aber
nicht notwendigerweise weltweit.
Ich muss gestehen, auch wenn ich mich im Laufe der Jahre
daran gewöhnt habe, mich in Fragen des Urheberrechts
nicht auf meinen gesunden Menschenverstand verlassen zu
können, jetzt ich bin baff. Das bedeutet, es gibt zwei
Arten von immateriellem Gemeineigentum, und eines davon
ist "gemeiner" als das andere? Eine Allmende des Wissens,
die nur bis zur Grenze eines Nationalstaats reicht?
Es ist in der Tat keine weltweite Allmende (Mexiko hat seit
2003 ein Urheberrecht, das 100 Jahre pma Schutz
garantiert). Das gilt uebrigens nicht nur fuer Bilder:
Werke, die vor 1923 in den USA publiziert wurden, sind DORT
public domain, aber wenn der Urheber noch keine 70 Jahre
tot ist, besteht noch ein Schutz in der EU (etwa wenn es
sich um einen Oesterreicher handelt). US-Bibliotheken
richten sich aber natuerlich nur nach US-Recht, wenn sie
digitalisierte Inhalte anbieten, die hierzulande geschuetzt
waeren (Beispiel
http://digbig.com/4brbe ).
Ob sich ein Gericht in Deutschland trotz des
Serverstandorts in den USA fuer die deutsche Wikipedia
zustaendig erklaeren wuerde, kann niemand sagen. Da die WP
aber via Top-Level-Domain de erreichbar ist und Deutschland
zum bestimmungsgemaessigen Abrufgebiet der
deutschsprachigen Version gehoert und die
Verletzungshandlung, der Upload in Deutschland erfolgt (mal
angenommen), waere es ein wenig naiv, darauf zu vertrauen,
dass schon nichts passieren wird (ich denke dabei weniger
an die US-Behoerden als an die Erben des kanadischen
Fotografen). Allerdings werde ich mich hueten,
weitergehende Aussagen zu dieser Frage zu treffen, da die
kursorische Lektuere der E-Diss. von Markus Junker (PDF bei
Kassel Univ Press) mich belehrt hat, dass das
Internationale Privatrecht zu Recht als ausserordentlich
schwieriges und umstrittenes Gebiet gilt. Nur soviel: ein
Rechteinhaber koennte sich natuerlich auch an ein
oesterreichischies Gericht wenden, wenn die dortigen
nationalen Voraussetzungen guenstiger sind (keine Ahnung,
ob das der Fall ist). EU-weit hat die Schutzdauerrichtlinie
von 1993 die 70 Jahre pma festgezurrt.
Wenn es moeglich ist, immense Kosten fuer Bandbreite usw.
fuer die WP zu tragen, sollte es auch moeglich sein, die
brennendsten Fragen hinsichtlich der internationalen
urheberrechtlichen Aspekte der Wikipedia bald durch ein
juristisches Gutachten klaeren zu lassen.
Zeno hat freundlicherweise auf meine Einwaende rasch
reagiert und mich darauf hingewiesen, dass es eine Vorlage
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorlage:Bild-PD-US
gibt. Nur frage ich mich, ob die Formulierung, das Bild sei
gemeinfrei, tatsaechlich das Richtige trifft.
[[Gemeinfrei]] habe ich zwar entsprechend geaendert, aber
wer "Public Domain" oder gemeinfrei liest, denkt nun einmal
intuitiv an eine weltweite Allmende und nicht an eine
national abgeschrankte! (s.o.)
Klaus Graf