@Mathias Schindler & DaB.: Bitte lest meine Beiträge nicht nur selektiv.
Wenn ihr Euch nochmal durchlest, was ich in den letzten Mail geschrieben
habe, werdet Ihr sehen, dass die Kompetenzen unser Mitgliederversammlung
weit über das aktive Wahlrecht in einer repräsentativen Demokratie
hinausgehen und eher schon Elemente eines Parlaments oder Rats
mindestens aber einer Bürgerversammlung (wie es sie in der Schweiz gibt)
hat. Wenn gut 50 Leute die Entscheidungen für einen 1750 aktive und 8420
Fördermitglieder starken Verein treffen, geht das Stimmgewicht weit über
das bei einer gewöhnlichen Wahl hinaus.
Und deshalb lohnt es sich schon darüber nachzudenken, ob die
Unvereinbarkeitsbestimmungen, die unbestritten für Vorstand und
Präsidium gelten auch hier angebracht wären.
Was sie Aufzählung der verschiedenen Befangenheiten angeht die DaB.
(meines Erachtens) unnötig detailiert aufgedrösselt hat angeht (und die
ich nicht weiter kommentieren will), sollte man bedenken, dass es einen
entscheidenden Unterschied zwischen den aufgezählten Interessen und
Wahlämtern und den Angestellten des Vereins gibt:
Dass es in einem Verein verschiedene Ansichten und Ziele gibt, ist weder
verwerflich noch zu verhindern, sondern vollkommen normal. Und dass
gerade die Inhaber von Wahlämter versuchen den Verein nach ihren
Vorstellung zu gestalten ist kein Betriebsunfall, sondern sogar ihre
Job. Ohne solche INTERESSEN gäbe es unsern Verein wohl überhaupt nicht.
Bei Mitarbeitern des Vereins, die als aktive Mitglieder auf der MV
abstimmen, liegt die Sache aber anders: Diese sind beruflich und
finanziell direkt vom den Entscheidungen des Vereins betroffen. Und das
ist genau derselbe INTERESSENKONFLIKT, den man bei allen Wahlämtern
mittels Satzung und GO aus gutem Grund ausgeschlossen hat.
// Martin