[Wikide-l] Umfassende Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich Internetveröffentlichungen

Kurt Jansson jansson at gmx.net
Do Jun 16 13:40:32 UTC 2005


EikeSauer at t-online.de schrieb:
> Am Donnerstag, 16. Juni 2005 03:24 schrieb Kurt Jansson:
> 
>> * Hinweis durch Kanzlei auf Wortmarke mit Bitte um Korrektur unseres 
>> Artikels, offensichtliche Abzocke, Kostennote lag nicht bei
> 
> Ähm, eine Frage... Ist die Kostennote nicht das Mittel der Abzocke per
> Abmahnung?

Zwei Möglichkeiten: Entweder selbige wäre erst später ins Haus geflattert, oder
wir sollten mit einer Änderung unseres Artikels dabei helfen, die Ansprüche des
Markeninhabers vor Gericht aufrecht zu erhalten (ein Verfahren zu Löschung der
Marke war gerade am laufen, und Wikipedia-Artikel haben ja schon mehrfach in
solchen Fällen als Indizien gedient (bisher allerdings immer für die andere
Seite, soweit ich weiß)).

Der Hebel ist hier übrigens immer der § 16 des Merkengesetzes:

> § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
> 
> (1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch,
> einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich
> bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen
> handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom
> Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis
> beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.


Kurt