[Wikide-l] Umfassende Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich Internetveröffentlichungen

Agon S. Buchholz asb at kefk.net
Fr Jun 10 10:48:16 UTC 2005


Thomas Hochstein wrote:

[ Gerichtsstand = Ort, wo Internet abrufbar ist ]

> So ist es, das ist wohl absolut herrschende Rechtsprechung.

Also angenommen, in der bulgarischsprachigen Wikipedia würde ein Artikel 
über einen wüsten Menschenschlächter von der afrikanischen Westküste 
verfasst werden, der aus externen Quellen kompilierte 
Tatsachenbehauptungen enthielte (z.B. "soll verantwortlich sein für den 
Genozid an..."); dieser Zeitgenosse hätte sich nun nach Deutschland 
abgesetzt und verklagte von hier aus die Wikipedia wegen Verstoßes gegen 
seine Persönlichkeitsrechte (Ehrverletzung, Rufschädigung etc.) in 
Person ihres hier ladungsfähigen Vertreters (Kurt) mit der Begründung, 
die bulgarische Wikipedia sei von Deutschland aus abrufbar. Eine solche 
Klage würde ein deutscher Richter zulassen, weil sie konform wäre mit 
der herrschenden Rechtsprechung?

Für mich klingt das eher nach Sippenhaftung, wenn ein Stellvertreter, 
der mit der Handlung ursächlich gar nichts zu tun hätte, in Haftung 
genommen würde. *Kopfschüttel*...

MfG -asb