[Wikide-l] Umfassende Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich Internetveröffentlichungen
Thomas Hochstein
ml at ancalagon.inka.de
Do Jun 9 22:42:16 UTC 2005
"Agon S. Buchholz" schrieb:
> Nach Auffassung der Klägerin aus Bremen ist der Gerichtsstand Bremen, da
> "der Beklagte die entsprechenden inkriminierenden Behauptungen im
> Internet getätigt" hat; da "das Internet auch in Bremen abzurufen ist,
> ist der Gerichsstand der unerlaubten Handlung hier in Bremen gegeben".
So ist es, das ist wohl absolut herrschende Rechtsprechung.
> Würde sich die Klägerin mit dieser Auffassung durchsetzen und wäre eine
> Übertragung des Sachverhalts auf die Wikipedia juristisch vertretbar
> (was ich nicht beurteilen kann), könnte man gegen den Inhalt jeder
> beliebigen Seite der Wikipedia in jedem beliebigen Land der Welt
> zivilrechtliche Klage führen, in dem das Internet "abgerufen" werden
> kann.
Klar - wobei sich da ggf. noch die Frage des internationalen
Kollisonsrechts stellt. Strafrechtlich sieht das ja - zumindest aus
dt. Sicht - genauso aus. Die Frage ist dann immer, wer was wo auch
vollstrecken kann. :)
Das ist aber die logische Folge weltweiten Publizierens - das muß sich
dann auch an den Maßstäben aller Rechtsordnungen messen lassen,
jedenfalls soweit sich diese im Heimatland des jeweiligen Betreibers
(und dort, wo er hinreisen möchte) durchsetzen lassen.
-thh