[Wikide-l] Umfassende Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich Internetveröffentlichungen

Thomas Hochstein ml at ancalagon.inka.de
Do Jun 9 22:42:16 UTC 2005


"Agon S. Buchholz" schrieb:

> Nach Auffassung der Klägerin aus Bremen ist der Gerichtsstand Bremen, da 
> "der Beklagte die entsprechenden inkriminierenden Behauptungen im 
> Internet getätigt" hat; da "das Internet auch in Bremen abzurufen ist, 
> ist der Gerichsstand der unerlaubten Handlung hier in Bremen gegeben". 

So ist es, das ist wohl absolut herrschende Rechtsprechung.

> Würde sich die Klägerin mit dieser Auffassung durchsetzen und wäre eine 
> Übertragung des Sachverhalts auf die Wikipedia juristisch vertretbar 
> (was ich nicht beurteilen kann), könnte man gegen den Inhalt jeder 
> beliebigen Seite der Wikipedia in jedem beliebigen Land der Welt 
> zivilrechtliche Klage führen, in dem das Internet "abgerufen" werden 
> kann.

Klar - wobei sich da ggf. noch die Frage des internationalen
Kollisonsrechts stellt. Strafrechtlich sieht das ja - zumindest aus
dt. Sicht - genauso aus. Die Frage ist dann immer, wer was wo auch
vollstrecken kann. :)

Das ist aber die logische Folge weltweiten Publizierens - das muß sich
dann auch an den Maßstäben aller Rechtsordnungen messen lassen,
jedenfalls soweit sich diese im Heimatland des jeweiligen Betreibers
(und dort, wo er hinreisen möchte) durchsetzen lassen.

-thh