Hallo,
Am Dienstag 28 September 2010, 15:47:12 schrieb Arne Klempert:
§ 33 BGB [...] Zur Änderung des Zweckes des Vereins
ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen. [...]
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__33.html
ich mag mich da jetzt nicht drum streiten, weil nach meiner Meinung (und aller
Vorstand bis heute AFAIK) eine Satzungsänderung nicht reichen würde; aber
unsere Satzung legt in §9,4 fest, dass 2/3 der Stimmen reicht (abweichend zu
BGB §33, erlaubt durch BGB §40); und zwar ohne Einschränkung auf BGB §33,1 S1
(und selbst wenn, könnte die Mitgliederversammlung erst §9,4 konkretisieren
und dann auch den Zweck ändern – aber wie gesagt ist das egal, weil nicht
ausreichend).
Mit freundlichen Grüßen
DaB
@Martina: Es wäre schön gewesen, für das Thema einen neuen Thread zu eröffnen
und sich nicht an "WissensWert - Wikimedia Deutschland investiert in mutige
Ideen" hintendran zu hängen (wer soll das wiederfinden?)
--
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