[Wikide-l] Re: Buchbinder Wanninger

Klaus Graf klaus.graf at geschichte.uni-freiburg.de
Fr Sep 16 11:13:33 UTC 2005


Die Nebelwerfer bleiben angeschaltet, Halbwahrheiten und
Schiefes feiern Hand in Hand froehliche Urstaend.

1. Zur Auslegung von "Public Domain"

Im Streitfall muss das Gericht entscheiden, wie die
Willenserklaerung des Urhebers auszulegen ist, der ein Bild
mit dem Baustein "Public Domain" versehen hat. Der Richter
wird zu dem Schluss kommen, dass ein weitestgehender
Verzicht auf die Rechte aus dem Urheberrecht
(Urheberpersoenlichkeitsrechte, Verwertungsrechte)
intendiert ist.

Seit vielen Jahren existiert auch in Deutschland
"Public-Domain-Software". Gravierende Rechtsprobleme sind
in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden.

2. Die "Linux-Klausel" in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__32.html 

"Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumen."

Das ist die Rechtsgrundlage fuer die Wikipedia und andere
Open Content Projekte.

Klaus Graf