[Wikide-l] Re: Buchbinder Wanninger

ruediger.pfeil at arcor.de ruediger.pfeil at arcor.de
Do Sep 15 13:43:01 UTC 2005


Hallo Herr Zenz,

hmm, dann schauen wir uns mal das UrhG i.d.F. vom 01.08.2002 an:

>§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
>
>(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung 
>einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung 
>übertragen.
>(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche 
>Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten 
>Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

Nach § 29  Ziff. 1 UrhG ginge eine Urheberrechtsabtretung i.S. des
amerikanischen "Public Domain"-Begriffes (etwas holperig übersetzt mit
"Gemeinfreiheit") in Deutschland überhaupt nicht. Abgesehen von Erbschaftsfällen
können Urheberrechte nicht übertragen werden. Basta. Damit könnten wir die
Diskussion eigentlich beenden, denn kein einziges Bild irgendeines deutschen
Urheberrechtseigentümers (auch kein Architektur- oder Technikfoto) dürfte in 
WP erscheinen.

Können wir aber nicht, denn es gibt noch die ominösen Ziff. 2 im § 29 UrhG.
Der formuliert eine Ausnahme und verweist auf den § 31 UrhG:

>§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
>
>(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder 
>alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches 
>oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt 
>eingeräumt werden.
>(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art 
>zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
>(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss 
>aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. 
>Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt 
>unberührt.
>(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen 
>hierzu sind unwirksam.
>(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln 
>bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf 
>welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht 
>eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie 
>weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Zutreffend für unseren Fall ist hier § 31  Ziff. 2, das "einfache Nutzungsrecht".
Das entspricht ungefähr dem, was die Amerikanerin "Public Domain" nennt. Es gibt
jedoch einen wesentlichen Unterschied: Deutsche können nicht endgültig auf ihr
Urheberrecht verzichten. Sie können eine Erklärung nach § 31  Ziff. 2 UrhG abgeben
und mir, Ihnen oder Wikipedia gestatten, das Foto zu verwenden, wobei das "einfache
Nutzungsrecht" aus Ziff. 2 ausdrücklich besagt, "ohne dass eine Nutzung durch andere 
ausgeschlossen ist", will sagen, der Zweite dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde,
wird gestattet, das Bild, den Text an Dritte - auch mit kommerziellen Verwertungsabsichten -
weiterzugeben. Das Urheberrecht behält trotzdem der ursprüngliche Eigentümer.

Der Vorhang ist zu und alle Fragen offen.

Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte ich ausserdem nochmals
der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.

Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B. oder ich
zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen
zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.

Es gibt zwei Ausnahmern, bei denen Sie recht haben, Herr Zenz:
1. Wir gehen zu einem Starfotografen, der einen Bildband über
uns veröffentlichen will. Dann ist der Starfotograf der
Urheberrechtseigentümer... oder ...
2. Eine Presseagentur lichtet uns ab. Dann haben dpa, ddp, Reuters
das Urheberrecht. (Es sei denn wir sind mit diesem Foto partout
nicht einverstanden und erwirken mit fünf renommierten Anwaltskanzleien
in einem hartnäckigen Prozeß die Herausgabe der Fotos. Das passiert
durchaus auch hin und wieder.)

Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre abenteuerlich.
Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos 
in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.

Dann hätten Sie recht, der Admin auch ...und das Thema wäre ein für allemal erledigt.

Gruss, Rüdiger Pfeil

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