[Wikide-l] URV und Buchfotografieren

Agon S. Buchholz asb at kefk.net
Do Feb 17 17:40:55 UTC 2005


Klaus Graf wrote:

> Es gibt kein Leistungsschutzrecht fuer den Reprint eines
> gemeinfreien Werks.

Dann erklär' mir mal, auf welcher Rechtsgrundlage beispielsweise für die 
digitalisierte Version des "Krünitz" explizit Nutzungs- und 
Verwertungsrechte beansprucht werden:

"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen 
Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und 
Landwirthschaft“, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der 
Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die 
Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. 
Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen 
kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird 
straf- und zivilrechtlich verfolgt." [1]

Par. 70 UrhG behandelt "Wissenschaftliche Ausgaben", er gehört zu Teil 
2, Abschn. 1 des Gesetzes, und dieser behandelt den "Schutz bestimmter 
Ausgaben". In diesem Sinne sind wissenschaftliche Ausgaben für 25 Jahre 
nach Erscheinen der Ausgabe bzw. nach Herstellung geschützt. Die 
Schutzdauer wurde durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 von 10 
auf 25 Jahre verlängert.

Falls Du bessere Rechtsquellen haben solltest, klär' uns bitte auf, 
warum die Universitätsbibliothek Trier Deiner Ansicht nach keine 
Nutzungs- und Verwertungsrechte beanspruchen kann.

MfG -asb


[1] http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm