[Wikide-l] Frage zur URV-identifizierung und der GNU-FDL

Agon S. Buchholz asb at kefk.net
Fr Feb 27 10:54:57 UTC 2004


Ferdinand Grassmann wrote:

> ASB> Ich denke, ein ganz handhabbarer Ansatzpunkt ist: 2004 - 70 - 25
> ASB> * 2004 - 70 Jahre: http://de.wikipedia.org/wiki/1934#Gestorben
> ASB> * plus 25 Jahre Verlagsschutz: 1934 - 25 = 1909
> Wieso ziehst du, gerade am Anfang, noch einmal 25 Jahre ab?

Weil es wohl noch eine zusätzliche Schutzfrist für die Buchpublikation 
selbst gibt, in http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht und UrhG 
Abschnitt 7 "Dauer des Urheberrechts" 
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/BJNR012730965BJNG001401377.html) 
steht davon aber nichts, ist ja auch ein Leistungsschutz, ich habe dazu 
aber keine ausreichende Quelle. Vielleicht ist das, was ich meine, die 
zusätzliche Schutzdauer für Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben von 25 
Jahren nach Erscheinen bzw. Herstellung und *nach* Erlöschen der 
Urheberrechte gem. Par. 70 Abs. 3 UrhG 
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__70.html).

Laut 
http://www.uvm.nrw.de/C1256B110037A620/0/E7DC26C40D157547C1256B11004CD1D7?OpenDocument&knotenid=K0400 
liegt die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten zwischen 15 – 50 Jahren 
(Details: 
http://www.uvm.nrw.de/kunden/uvm/leitfaden.nsf/3bf66631a20b6c41c1256ac500512f9b/d8afa6a8222c577bc1256b560054378b?OpenDocument).

IANAL, ich kenne mich ein wenig in Medienrecht aus, aber viel zu wenig 
im UrhG, KUG, UWG usw. - vielleicht irre ich mich ja auch und wir können 
möglicherweise ausnahmslos alles verwerten, dessen Urheber 1934 oder 
früher gestorben ist.

Oder anders gefragt: Seit wann ist beispielsweise "Meyers 
Konversations-Lexikon" 
(http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/meyers/servlet/info) gemeinfrei? 
Ch. Aschoff schribt dort, dass er Nachschlagewerke verwerten kann, die 
bis etwa 1900 erschienen sind (+75 +25 = gemeinfrei ab 2000?). Diese 
Rechnung würde allerdings auch voraussetzen, dass die Autoren ziemlich 
rasch nach Veröffentlichung (1888-1889) ihres Lexikon verstorben sind ;)

> Urheberrechtsschutz dauert in Deutschland 70 Jahre - und zwar beginnt er
> nach dem Tod des Autors. Eventuelle Leistungsschutzrechte der Verlage sind
> für den Inhalt der Bücher unerheblich; sie betreffen nur die aktuelle
> Gestaltung.

Darum geht es uns ja - ab wann können wir Bücher *vollständig* 
auswerten, nicht nur die Textbasis à la Projekt Gutenberg, sondern auch 
Karten, Illustrationen, Reproduktionen etc.

Siehe dazu beispielsweise Par. 70 UrhG zum Leistungsschutzrecht an der 
Edition und 
http://www.uvm.nrw.de/kunden/uvm/leitfaden.nsf/3bf66631a20b6c41c1256ac500512f9b/3c4fd7a2bace125fc1256b19004ff57d?OpenDocument.

In Par. 72 UrhG "Lichtbilder" steht übrigens zu Fotografien: "(3) Das 
Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des 
Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe 
früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der 
Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen 
oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist 
nach § 69 zu berechnen."

Wenn ich das richtig verstehe, könnten wir also beispielsweise Fotos von 
Fotografen, die 1954 oder früher gestorben sind, nutzen -- wenn uns die 
Fotos im Original vorliegen. Für den Normalfall, dass wir nur Zugang zu 
Reproduktionen in Buchform haben, würde -- so es sie denn gibt -- der 
erweiterte Leistungsschutz des Verlags für die Reproduktion von 25 
Jahren hinzukommen (also Publikationen ab 1929).

Ausserdem möglicherweise interssant für uns ist auch der Par. 50 UrhG 
"Berichterstattung über Tagesereignisse": "Zur Berichterstattung über 
Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in 
Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen 
Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie 
im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche 
Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar 
werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig." 
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__50.html) Da gibt es aber 
m.W. auch zeitliche Einschränkungen, gerade da wir uns ja primär als 
Enzyklopädie mit explizit angestrebtem dauerhaften Bestand definieren.

MfG -asb