[Wikide-l] Wikipedia und deutsches Recht

Ivo Köthnig koethnig at web.de
Sa Dez 4 15:39:31 UTC 2004


> Das ist eine technische bzw. formale Argumentation, die den Juristen
> meist eher nicht beeindruckt; ich argumentiere auch damit, dass ich
> durchaus ein Skript mit einer Datenbankabfrage anlegen kann, ohne die
> Ausgaben des Skripts permanent zu prüfen. Der Jurist argumentiert dann
> wieder, dass Du durch das Anlegen des Skripts Kenntnis von der
> inkriminierten Sache hattest und eben verpflichtet bist, zu prüfen,
> andernfalls trifft Dich bei Verletzung der Prüfpflichten eine
> Störerhaftung.

Warum machen dann Gerichte Unterschiede bei Suchmachienen (automatisch 
generierten Linklisten)?

> Das LG München hat im "Playboy-Fotos"-Urteil vor ein paar Wochen den
> Umfang der zumutbaren Prüfpflichten in einem speziellen Fall reduziert,
> in dem es um eine automatisch arbeitende Linkliste ging, in die Benutzer
> ohne redaktionelle Kontrolle Links eintragen konnten; da dort hunderte
> von Links eingetragen würden, sei es dem Betreiber nicht zuzumuten,
> jeden Link manuell zu prüfen.
>
> All das träfe aber m.E. auf einen Wikipedia-Artikel nicht zu, der zum
> einen per Definition der Weblinks höchstens fünf bis zehn externe
> Hyperlinks enthalten soll. Eine Prüfung wäre also in jedem Falle
> zumutbar; zum anderen könnte man mit automatisch generierten Listen bei
> Wikipedia-Artikeln wohl auch kaum argumentieren, da Wikipedia-Artikel ja
> eben komplett aus Klartext bestehen und alle Arbeiten von Menschen
> durchgeführt werden; geschützt durch die Regelungen des TDG sind eben
> nur Suchmaschienen und ggf. vielleicht auch Bots.

Wikipedia enhält aber auch viele interne Links, die nach allem was ich bisher 
gehört habe ja noch gründlicher zu prüfen sein müsssten als nur die externen! 
Also die Machbarkeit alles zu prüfen ist auch bei uns einfach nicht gegeben 
und es wird schwer nachweißbar sein, dass ich von bestimmen Dingen keine 
Kenntnis habe (und soweit ich deutsches Recht verstehe, besteht die Pflicht 
des Klägers, mir nachzuweisen, dass ich davon wußte, nicht die Pflicht für 
den Angeklagten die Unschuld zu beweisen).

> IMHO ist das einzige, was derzeit Wikipedia-Autoren von Strafanzeigen
> oder Abmahnungen schützt, das Fehlen eines Klägers und die gewisse
> Anonymität der Benutzerkürzel. Noch eine ganz andere Sache wäre dann
> auch noch, wie weit dieser Unsinn vor einem Gericht oder ggf. einer
> Berufungsinstanz Bestand hätte.

Ja, das wird im Zweifelsfall halt teuer... hoffentlich nur für den Kläger...

--Ivo Köthnig