Satzungsänderungen sind jederzeit möglich Wenn die Satzung es nicht anders regelt, ist für Satzungsänderungen nach § 33 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu beachten sind natürlich die Satzungsvorschriften über die Beschlusssfähigkeit der MV. Wo ist das Problem?