Am 17:08 28.04.2006 schrieb M@rkus:
....
stellen. Was mir allerdings auch aufgefallen ist, ist dass die Schulen der
Ort ist, an denen am meisten gegen die GFDL verstoßen wird, von den
Quellenangaben ganz zu schweigen ( Quelle:
www.wikipedia.de ). ;)
Hier gilt natürlich neben der GFDL erst einmal §52a (Absatz (1) Punkt 1)
UrhG [1].
Das sich der Fairness halber und aus lehrmethodischen Gründen das Eingehen
auf und das Halten an die GFDL anbietet, steht noch einmal auf einem ganz
anderem Blatt. ;-)
[1]
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52a.html
Moins KS