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Erwin Jurschitza ejurschi at directmedia.de
Di Nov 9 12:20:27 UTC 2004


Marco Krohn schrieb:

> http://news.scotsman.com/features.cfm?id=1263112004
> ist der beste Artikel, den ich finden zu der
> Thematik finden konnte.

Ja, danke für den Link. Hier wird klar differenziert
zwischen den Rechten des Komponisten und Rechten
an der Einspielung.

> "Lustigerweise" ist nur das Werk gemeinfrei, die
> Komposition als solche ist
> weiterhin bis 70 Jahre nach Ableben des Autors
> geschützt. mp3 von Elvis ins
> Netz stellen ist also erlaubt, das Stück selber
> spielen und ins Netz stellen
> dagegen nicht.

Das kann ich aber nicht nachvollziehen. Warum?

Hätte Elvis 1954 die "Ode an die Freude" gesungen,
wären Musik, Text + Aufnahme in Deutschland
demnächst frei/frei, für zeitgenössische
Kompositionen gilt das aber nicht.

Viele Grüße

Vlado

Erwin Jurschitza
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