[Wikide-l] Wikipedia und deutsches Recht

Klaus Graf klaus.graf at geschichte.uni-freiburg.de
Mi Dez 1 22:54:35 UTC 2004


On Wed, 01 Dec 2004 20:14:22 +0100
 "Agon S. Buchholz" <asb at kefk.net> wrote:

> Sobald jemand einen Artikel mit einem inkriminierbaren
> Hyperlink editiert hat, macht er sich die Inhalte der
> verlinkten Website und der darüber errichbaren Ressourcen
> zu Eigen, da er ja den Link trotz Möglichkeit dazu nicht
> gelöscht hat. Genau das ist momentan der rechtliche
> Status der Linkhaftung bei Publikationen im Internet, die
> nicht dem besonderen Schrankenvorbhalt des Art. 5 GG für
> Presseorgane unterliegen (BGH-Urteil "Schöner Wetten" ist
> daher nicht auf die Wikipedia übertragbar).

Man darf gern noch so nassforsch solche unbewiesenen
Behauptungen aufstellen - richtiger werden Sie dadurch
gluecklicherweise nicht. Es kann nach meinem bescheidenen
Dafuerhalten ueberhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass
die redaktionelle Taetigkeit der Wikipedia vom Grundrecht
des Art. 5 GG erfasst wird. Die Wikipedia ist eindeutig ein
Mediendienst (siehe etwa nur
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030126.htm )im Sinne des
Mediendienste-Staatsvertrags.

Siehe allgemein http://www.artikel5.de/

Klaus Graf