[Wikide-l] Einschränkung der Zuständigkeit deutscher Gerichte

Alexander Klimke Alexander.Klimke at gmx.de
Fr Jun 10 23:19:01 UTC 2005


"Agon S. Buchholz"  wrote:

Also angenommen, in der bulgarischsprachigen Wikipedia würde ein Artikel 
über einen wüsten Menschenschlächter von der afrikanischen Westküste 
verfasst werden, der aus externen Quellen kompilierte 
Tatsachenbehauptungen enthielte (z.B. "soll verantwortlich sein für den 
Genozid an..."); dieser Zeitgenosse hätte sich nun nach Deutschland 
abgesetzt und verklagte von hier aus die Wikipedia wegen Verstoßes gegen 
seine Persönlichkeitsrechte (Ehrverletzung, Rufschädigung etc.) in 
Person ihres hier ladungsfähigen Vertreters (Kurt) mit der Begründung, 
die bulgarische Wikipedia sei von Deutschland aus abrufbar. Eine solche 
Klage würde ein deutscher Richter zulassen, weil sie konform wäre mit 
der herrschenden Rechtsprechung?
Für mich klingt das eher nach Sippenhaftung, wenn ein Stellvertreter, 
der mit der Handlung ursächlich gar nichts zu tun hätte, in Haftung 
genommen würde. *Kopfschüttel*...

MfG -asb


Deutsches Strafrecht wird nicht allein deswegen angewandt, weil eine
Information lediglich von Deutschland aus abrufbar ist. Deutschland muss
Zielland sein, d.h. im Regelfall muss die Äußerung in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Gruß, Alexander (Berlin-Jurist)