[Wikide-l] Re: Re: Re: Bilder hochladen: Erst Public Domain - Dann Änderung der Lizenz möglich?

Klaus Graf klaus.graf at geschichte.uni-freiburg.de
Di Okt 19 22:02:34 UTC 2004


> > "Ein Werk gilt als gemeinfrei (engl. public domain),
> wenn es keinem
> > Urheberrecht unterliegt."
> 
> Das ist eine ziemlich unsinnige Formulierung, da ein Werk
> in
> Deutschland immer dem Urheberrecht unterliegt, das der
> Urheber
> zudem auch nicht abtreten kann. Wohl aber kann er sein
> Werk
> zur gemeinfreien Verwendung freigeben.

Der besondere Charme von CC und anderen Open Content
Lizenzen im deutschen Recht liegt darin, dass sie elegant
die Unverzichtbarkeit des Urheberrechts umgehen, die es
ausschliesst, dass ein freigegebenes Werk in genau dem
gleichen Masse "gemeinfrei" ist wie ein Werk nach Ablauf
der Schutzfrist.

Das Problem unserer Bilder, die als "gemeinfrei" oder
"Public Domain" gekennzeichnet werden, ist, dass im
Streitfall eine Auslegung der damit verbundenen
Willenserklaerung des Urhebers notwendig und
moeglicherweise nicht ganz einfach ist.

Wir hatten das Thema schon. Inzwischen fiel mir, bedingt
durch die Beschaeftigung mit dem Referentenentwurf fuer den
2. Korb, der bereits jetzt gueltige § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG
auf. Dieser ermoeglicht es, unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht fuer jedermann einzuraeumen. Damit wurde 2002
Open Content gewissermassen "gesetzesfest" gemacht.

Es sollte Aufgabe der hoffentlich bald einsetzenden
Wikipedia-Rechtsberatung sein zu klaeren, ob es nicht
generell sinnvoll waere, PD und gemeinfrei bei
urheberrechtlich noch geschuetzten Bildern durch "Der
Urheber raeumt ein einfaches Nutzungsrecht fuer jedermann
ein" zu ersetzen. Anders als bei der GNU FDL oder CC oder
anderen Lizenzen liegt kein Vertrag vor, sondern eine
einseitige Willenserklaerung des Urhebers, die anders als
ein voelliger Verzicht auf das Urheberrecht gesetzlich
moeglich und vorgesehen ist.

Klaus Graf