[Wikide-l] URV bei Fotos von Skulpturen im Web

Ferdinand Grassmann ferdinand at grassmann.info
Do Mär 4 15:22:41 UTC 2004


Thursday March 04 2004 03:52, Marco Krohn wrote:

 MK> Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das "wir verkaufen es nicht,
 MK> also sind wir sicher" Argument ein zweischneidiges ist: wir haben dann
 MK> zwar vielleicht Rechtssicherheit, aber wenn das Bild nicht verkauft
 MK> werden darf, dann kann es nach meinem Verständnis auch nicht GFDL
 MK> sein.

Da könntest du Recht haben, da du keine Rechte an etwas einräumen kannst,
wovon du die Rechte nicht hast... 59 UrhG erlaubt aber das Anfertigen und
öffentliche Zugänglichmachen von Vervielfältigungen - also hier auch das
zur Verfügung stellen im Web. Die VG hat aber insofern Recht, als die
Grenzen des Urheberrechts das Eigentum des Urhebers einschränken und damit
eng auszulegen sind. Insoweit wäre es mal interessant, nach Urteilen zu
suchen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Morgen ist die letzte
Klausur vorbei, vielleicht schaffe ich da mal was...

 MK> Vielleicht sollten wir in Zukunft folgendes machen: alle Bilder von
 MK> Gebäuden, Kunstwerken usw., für die wir keine explizite Genehmigung
 MK> haben, zur Sicherheit lieber von Mitgliedern der engl. Wikipedia
 MK> hochladen lassen. Damit meine ich nicht, dass wir das deutsche
 MK> Urheberrecht absichtlich verletzen sollten. Nur wenn die Bilder
 MK> eigentlich o.k. sein sollten, wie beispielsweise bei dem von Martin Z.
 MK> geschilderten Fall, dann zur Sicherheit vor Klagen usw. lieber von
 MK> Nicht-Deutschen hochladen lassen. Zumndest würde dies diejenigen
 MK> deutlich besser schützen, die Bilder hochladen wollen.

Zum einen nützt es nichts, wenn das Mitglieder aus anderen Ländern
hochladen, da die Vervielfältigung (bestimmungsgemäß) auch in Deutschland
abrufbar ist und damit deutsches Recht Anwendung findet. Allerdings - jetzt
unabhängig von dem VG-Schreiben, was dieser Diskussion ausgelöst hat und
von der Weite des 59 UrhG -: Es ist eben gerade gestattet,
Vervielfältigungen in Form von Fotos etc. von Gebäuden anzufertigen. Die
Besonderheit beim Reichstag war damals noch, dass die Verhüllung nicht dazu
bestimmt war, dauernd an einem öffentlich zugänglichen Ort zu sein, sondern
von vornherein auf 2 Wochen begrenzt war. Darauf hat der BGH sich in seinem
Urteil IIRC auch gestützt.

fg

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