[Wikide-l] Wikipedia und deutsches Recht

Agon S. Buchholz asb at kefk.net
Do Dez 2 22:00:38 UTC 2004


Ivo Köthnig wrote:

> Nun kann man ja auch einzelne Abschnitte editieren. Wenn der Link nun
> nicht in dem Abschnitt liegt, was ist dann?

Dann hast Du dem Umfang nach zumutbare Prüfpflichten verletzt und Dich
trifft zumindest eine Störerhaftung nach § 1004 BGB.

Bedenke: Nach dem OLG München sind Hyperlinks "Gefahrenquellen", für den
der Linksetzer eine "Internet-Verkehrssicherungpflicht" übernimmt. Wer
die Prüfung dieser "Gefahrenquellen" unterlässt, macht sich die Inhalte
zu Eigen.

Der Umfang der Prüfpflichten reduziert sich in der bisherigen
Rechtsprechung allenfalls bei automatisch generierten Linklisten (bei
Juristen heisst das "Suchmaschinen"), wenn der Betreiber glaubhaft
machen kann, dass er beispielsweise aus technischen Gründen keine
Möglichkeit hatte, den Inhalt der verlinkten Website zur Kenntnis zu nehmen.

Ich vermute, dass das beim Editieren eines Artikels nicht glaubhaft
wäre; Du beweist ja durch das Bearbeiten des Artikels schon, dass Du
dich für die Thematik interessierst und in dem Ausmaß Fachenntnisse
mitbringst, der es Dir erlaubt, den Artikel eben zu bearbeiten. Ich
wüsste also nicht, mit welcher Begründung Du den Umfang der
Prüfpflichten einschränken könntest.

Strittig wäre dann allenfalls wieder, ob für Dich hätte klar erkennbar
sein müssen, dass die Inhalte der verlinkten Website illlegal sind
(beispielsweise also einen unzulässigen Algorithmus beschreiben). Auch 
hier muss wieder ein Gericht entscheiden, was Du gewusst haben musst 
oder zur Kenntnis genommen haben müsstest.

MfG -asb