[Ohne inhaltliche Bewertung meinerseits]
This is a forwarded message
From: RA David Seiler
To: Klaus Graf
Date: Sunday, April 9, 2006, 5:58:00 PM
Subject: [urecht] Panoramafreiheit
______________________________________________________________________
Am 07.04.2006 um 19:43 schrieb Klaus Graf:
RA Seiler hat in seinem Beitrag zur juengsten
Hundertwasserhausentscheidung
http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html
unbelegte Aussagen zur Panoramafreiheit in den EU-Staaten
gemacht, die gelinde gesagt irrefuehrend sind.
Im Wikipedia-Artikel Panoramafreiheit werden fuer die
meisten dort gemachten Angaben zu den gesetzlichen
Regelungen Belege angegeben, aus denen klar hervorgeht,
dass Seiler Fehlinformationen verbreitet.
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
Entgegen Seiler kennen z.B. die Beneluxstaaten keine
Panoramafreiheit, die Rechtslage entspricht der in
Frankreich, denn Werke duerfen nur dann abgebildet werden,
wenn sie nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen.
Falsch, richtig ist:
Belgien
Art. 22 § 1 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten
Schutzrechte vom 30. Juni 1994,
in der Fassung vom 3. April 1995
Sobald das Werk erlaubtermaßen veröffentlicht ist, kann der Urheber
nicht verbieten
1. .....
2. die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe des an einem der
Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellten Werkes, wenn die
Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe nicht auf das Werk
selbst abzielt.
Luxemburg
Art. 10 des Urheberrechtsgesetzes vom 18. April 2001
Wenn das Werk in erlaubter Weise veröffentlicht worden ist, kann der
Autor nicht untersagen:
.....
70 die Vervielfältigung und die Verbreitung von Werken, die sich an
einem öffentlich zugänglichen Ort befinden, sofern diese Werke nicht
den wesentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung
darstellen.
Niederlande
Art. 18 des Urheberrechtsgesetzes vom 23. September 1912
Als Urheberrechtsverletzung im Sinne des Art. 10, § 1, Nr. 6, gilt
nicht die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes, das
dauerhaft auf oder an einer öffentlichen Straße aufgestellt ist,
sofern das Werk nicht den wesentlichen Teil ausmacht und die
Vervielfältigung sich in der Größe oder im Herstellungsprozess
deutlich von dem Originalwerk unterscheidet; bei Werken der
Architektur beschränkt sich diese
Befugnis auf die äußere Ansicht.
Daenemark und
Dänemark
§ 24 des Urheberrechtsgesetzes (OL), Gesetz Nr. 1207 vom 27. Dezember
1996
II. Kunstwerke dürfen abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder
an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht
sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Kunstwerk das Hauptmotiv ist und
die Wiedergabe gewerbsmäßig genutzt wird.
III. Gebäude dürfen frei abgebildet werden.
Finnland
Finnland
§ 25a des Urheberrechtsgesetzes vom 8 Juli 1961 (Nr. 404/1961)
Kunstwerke dürfen auch auf andere Weise abgebildet werden, wenn das
Werk dauerhaft an oder in unmittelbarere Nachbarschaft von einem
öffentlichen Platz angebracht sind. Wenn ein Kunstwerk das Hauptmotiv
eines Bildes darstellt, darf das Bild nicht zu Erwerbszwecken
verwendet werden. Ein Bild darf jedoch in Verbindung mit dem Text in
einer Tageszeitung oder in einer Zeitschrift veröffentlicht werden.
Gebäude dürfen frei abgebildet werden.
erscheinen bei Seiler in einer
Kategorie "Kunstwerke", die der unbefangene Leser so deuten
muss, als sei in diesen Laendern die Wiedergabe von
Kunstwerken gestattet (wie in Deutschland, das in dieser
Kategorie ebenfalls vertreten ist).
eine Tabelle muss vereinfachen, erfüllt aber den Zweck darzustellen,
dass die Lage in den Ländern unterschiedlich ist und man sie sich im
Einzelnen ansehen muss. Die Tabelle ist überschrieben mit: EU-Staaten
mit gesetzlicher Regelung zur Panoramafreiheit und u.a. der
Zwischenüberschrift: Kunstwerk - der Aussagegehalt ist also der, dass
es in den Staaten Regelungen zur Panoramafreiheit bzgl. Kunstwerken
gibt, nicht aber welchen Inhalts diese Regelungen sind. Dr. Graf
bitte genau lesen und keine falschen Unterstellungen ...
In der Wikipedia wird
durch Nachweise zu Gesetzen aber belegt, dass in den beiden
genannten nordischen Laendern nur die nichtkommerzielle
Wiedergabe von Kunstwerken, soweit diese das Hauptmotiv
darstellen, gestattet ist.
darüber macht die Tabelle keine Aussage, also auch keine falsche
Ich habe keinerlei Anhaltspunkte, dass die in der Wikipedia
zitierten Quellen veraltete Gesetzesfassungen darstellen
und erhebe gegen RA Seiler - bis man mir das Gegenteil
beweist - den Vorwurf der Falschinformation.
und ich umgekehrt den der Beleidigung, § 185 StGB und weiterer
Straftatbestände
Die Wikipedia ist im uebrigen dankbar,
wer ist Wikipedia? Dr. Graf?
wenn - mit
Quellenangaben - weitere Informationen zur Panoramafreiheit
in den Artikel eingebracht wuerden.
Klaus Graf
_______________________________________________
urecht mailing list
urecht(a)rw22linux5.jura.uni-sb.de
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/mailman/listinfo/urecht
______________________________________________________________________